Die Risikolebensversicherung dient dem Schutz der Hinterbliebenen im Todesfall des Versicherungsnehmers. Aber in welchem Fall wird Geld ausbezahlt – und wann nicht?
Bei der Risikolebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, bei der im Todesfall des Versicherungsnehmers – in der Regel der Alleinverdiener oder "Häuslebauer" einer Familie – den Hinterbliebenen eine vorher festgelegte Summe ausbezahlt wird. Im Unterschied zu einer Kapitallebensversicherung fließt aber nicht in jedem Fall Geld – es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Auszahlung der Risikolebensversicherung: Was im Todesfall zu tun ist
Ist der Todesfall des Versicherungsnehmers eingetreten, müssen die Hinterbliebenen schnell handeln. Auch wenn es in der ersten Zeit schwerfällt, sich über Finanzielles Gedanken zu machen, muss die Versicherungsgesellschaft meist innerhalb weniger Tagen informiert werden. Dazu benötigen Bezugsberechtigte folgende Unterlagen:
- Amtliche Sterbeurkunde
- Ärztliche Bescheinigung über die Todesursache
- Beglaubigte Kopie des Personalausweises des Bezugsberichtigten
- Versicherungsschein im Original
Wurde im Vertrag kein Bezugsberechtigter genannt, benötigen die Hinterbliebenen den Nachweis einer Erbberechtigung. Alle Dokumente sollten am besten per Einschreiben mit Rückschein an den Versicherer geschickt werden.
Kann ich mir die Risikolebensversicherung vor dem Tod auszahlen lassen?
Ein wichtiges Merkmal der Risikolebensversicherung ist, dass es nur zur Auszahlung kommt, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Vertragslaufzeit stirbt. Wird zum Beispiel eine Laufzeit von 20 Jahren festgelegt und der Versicherungsnehmer überlebt diese Zeit, kann er sich die Summe nicht auszahlen lassen.
Einige Versicherungsgesellschaften bieten jedoch Sonderregelungen, die eine frühzeitige Auszahlung ermöglichen. Der Versicherungsnehmer kann sie unter anderem beantragen, wenn ihm vom Arzt eine unheilbare Krankheit diagnostiziert wurde. Bei einer Lebenserwartung von weniger als zwölf Monaten drücken viele Versicherer ein Auge zu und zahlen schon vor dem Tod die gesamte Versicherungssumme an die Bezugsberechtigten aus.
Ausnahmen und Sonderfälle: Wann bei der Risikolebensversicherung die Auszahlung entfällt
Werfen Sie vor dem Vertragsabschluss einen genauen Blick auf Ihre Vertragsbedingungen. Die Versicherungsgesellschaft ist nämlich nicht in jedem Fall gezwungen, die Summe auszuzahlen. Unter folgenden Bedingungen kann die Auszahlung verweigert werden:
- Bei einem Suizid zahlt die Versicherung nicht immer. Meist wird eine bestimmte Frist festgelegt – zum Beispiel bis zu drei Jahre nach Vertragsabschluss – in der bei einer Selbsttötung nicht gezahlt wird.
- Bei einer vorsätzlichen Tötung des Versicherungsnehmers wird die Versicherungssumme ebenfalls solange zurückgehalten, bis die Umstände geklärt sind. Es muss ausgeschlossen werden, dass der Bezugsberichtigte Schuld am Tod hat.
- Beim Tod durch eine Krankheit, die schon vor Vertragsabschluss bekannt war, aber nicht angeben wurde, kann die Versicherungsgesellschaft die Auszahlung verweigern.
Was kann ich tun, wenn die Risikolebensversicherung nicht zahlt?
Wenn der Versicherer die Auszahlung verweigert, dann liegt es oft an missverständlichen Angaben bei den Gesundheitsfragen. Diese müssen vom Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantwortet werden und betreffen seinen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Drängt sich dem Versicherer jedoch der Eindruck auf, dass der Verstorbene eine Krankheit verschwiegen hat, die zum Tode führte, kann es sein, dass er die Zahlung verweigert.
In dem Fall bleibt den Hinterbliebenen meist nur der Gang zum Anwalt. Jedoch haben Bezugsberechtigte gute Karten: Die Oberlandesgerichte in Karlsruhe (Urteil vom Urteil vom 03.12.2015 - 12 U 57/15) und Düsseldorf (Urteil vom 23.09.2014 - Az. 4 U 41/13) gaben in zwei verschiedenen Fällen den Hinterbliebenen recht. Wie das Online-Portal Risikolebensversicherung erklärt, könnte es auch in zukünftigen Fällen so sein, dass die Beweispflicht eher auf Seiten der Versicherung liegt, als auf Seiten des Kunden. Dies entscheidet aber immer noch der Einzelfall.