Wohngeld 2023: Voraussetzungen und Anspruch für den Zuschuss vom Staat
Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hat eine Reform des Wohngelds angekündigt. Aber wer hat Anspruch darauf? Betroffene müssen einige Voraussetzungen erfüllen.
Hamm - Aufgrund der steigenden Energiekosten sollen finanzschwache Haushalte schon im kommenden Jahr 2023 noch mehr unterstützt werden. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatte mit Blick auf die hohen Belastungen für Bürger, ähnlich wie beim Heizkostenzuschuss 2022, eine „große Wohngeldreform“ angekündigt. Doch was genau ist das Wohngeld und wer hat in Nordrhein-Westfalen und ganz Deutschland Anspruch darauf?
Mehr Wohngeld 2023: Wer Anspruch stellt, muss Voraussetzungen erfüllen
Wie genau die angekündigte Reformation des Wohngelds für 2023 aussehen wird, ließ Bundeskanzler Olaf Scholz offen. Denkbar ist, dass Heizkosten mit in den Zuschuss des Staats hineinfließen. Das Wohngeld soll eben jene Familien in Deutschland finanziell unterstützen, die über ein kleines Einkommen verfügen und dennoch die Kosten der Miete decken müssen. Auch Eigentümer von Wohnungen und Häusern haben Anspruch darauf.
So waren im Jahr 2020 laut Statista rund 618.000 deutsche Haushalte Empfänger von Wohngeld. Insgesamt wurden 1,3 Milliarden Euro ausgeschüttet. Wer Wohngeld beantragen möchte, muss bestimme Voraussetzungen erfüllen. Diese sind vom Gesetzgeber im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) klar geregelt. Die Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt entscheidet dann, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht oder nicht. Jeder Bürger, der die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Wohngeld: Einige Voraussetzungen müssen erfüllt werden
Wer in Deutschland Anspruch auf Wohngeld in Form eines Mitzuschusses einreichen möchte, der muss eine Grundvoraussetzung erfüllen - einen dieser Punkte:
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, auch Untermieter werden berücksichtigt
- Mietähnliche Nutzungsrechte wie Dauerwohnrecht, dingliches Wohnrecht werden genutzt
- Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
- Heimbewohner
- Eigentümer eines Hauses mit mindestens zwei Wohnungen
Wer einen Antrag auf Lastenzuschuss stellt, sollte ebenso einige Dinge beachten. Grundvoraussetzung ist, dass betroffene Personen in ihrem Eigentum wohnen und zudem die Kosten dafür tragen. Berücksichtigt dabei werden Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit mindestens drei Wohnungen, Eigentümer eines Geschäftshauses oder Gewerbebetriebs, Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Nutzungsteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist, sowie Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, welches Geschäftsräume beinhaltet und deshalb nicht mehr als Eigentumswohnung angesehen wird.
Wohngeld: Mietzuschuss und Lastenzuschuss - Im Zweifelsfall Antrag stellen
Klingt kompliziert, ist es auch. Deshalb ist es immer ratsam, auch im Zweifelsfall einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Dabei werden alle Haushaltsmitglieder unter die Lupe genommen. Dies kann dazu führen, dass Mieter oder Eigentümer auch dann wohngeldberechtigt sind, wenn sie zwar davon ausgeschlossen, aber weitere Haushaltsmitglieder berechtigt sind.
Beim Antrag auf Wohngeld sind folgende Angaben verpflichtend:
- Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Monatliches Gesamteinkommen
- Monatliche Brutto-Kaltmiete
- Mietenstufe
Wer sich schon im Voraus darüber informieren will, ob und wieviel Wohngeld ihm zusteht, der kann den Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen nutzen. Vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Verletztengeld
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfen in stationären Einrichtungen, die für den Lebensunterhalt geleistet werden
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz