Flug storniert: Verliere ich bei verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub den Job?
Der Rückflug aus dem Urlaub wurde storniert, ich komme nicht rechtzeitig zur Arbeit. Wird mir der Lohn gestrichen? Droht mir vielleicht die Kündigung?
Hamm - Viele kosten den Urlaub aus, solange es geht. Heißt: Heimflug auf den letzten Drücker, einmal schlafen und dann direkt zurück zur Arbeit. Aber was, wenn der Flug storniert oder verschoben wird und ich nicht pünktlich zum Dienst erscheinen kann? Werden mir dann Urlaubstage gestrichen? Oder Lohn? Oder muss ich sogar mit einer Kündigung rechnen?
Grundsätzlich gilt: Wer nach dem Urlaub nicht rechtzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehrt, verstößt gegen die vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – und zwar auch dann, wenn es sich um einen unverschuldeten Arbeitsausfall handelt. Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko. Sie haben dafür zu sorgen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Flug storniert: Droht die Kündigung bei zu später Rückkehr aus dem Urlaub?
Sobald absehbar ist, dass eine rechtzeitige Rückkehr nicht möglich ist, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber informieren. Tut er das nicht, droht ihm laut Anwalt und Rechtsexperte Arnd Kempgens (NRW) eine Abmahnung wegen verspäteter Meldung. Außerdem hat der Arbeitnehmer die Pflicht, sich um alternative Rückreisemöglichkeiten zu bemühen, etwa nach Alternativflügen zu suchen oder zu prüfen, ob die Rückreise auch per Bahn oder Mietwagen möglich ist.
Häufig genug wird das nicht klappen. Und dann? Arbeitnehmern, die nicht oder nicht pünktlich am vertraglichen Leistungsort erscheinen, kann Lohn und Gehalt gekürzt werden, denn ohne vertragliche Leistung keine Gegenleistung. So geht es aus den Paragraphen 326 und 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor.
„Wer wegen Flugverspätungen oder Annullierung zu spät aus dem Urlaub zur Arbeit erscheint, hat grundsätzlich keinen Lohnanspruch“, sagt Kempgens. Das gilt auch, wenn die verspätete Rückkehr aus dem Urlaub unverschuldet ist, etwa im Falle von Naturkatastrophen oder Flugausfall.
Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub: Kein Anspruch auf Lohn und Gehalt
Der Lohnausfall kann vermieden werden, indem die Fehlzeit mit Resturlaub oder Überstunden ausgeglichen wird. Allerdings geht das nur einvernehmlich. Weder muss der Arbeitgeber zusätzlichen Urlaub genehmigen, noch muss es Arbeitnehmer hinnehmen, dass ihm Urlaubstage gegen seinen Willen aufgedrückt werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen Fluggesellschaften oder Reiseunternehmen dürfte nur schwer durchzusetzen sein. Das Gesetz sieht zwar einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grund als Erkrankung unverschuldet, vorübergehend und aus persönlichen Gründen verhindert ist, seiner Arbeitspflicht nachzukommen (§616 BGB). Doch der Paragraph ist für Operationen, Pflege, Schöffentätigkeit und Ähnliches gedacht und nicht anwendbar auf die verspätete Rückkehr aus dem Urlaub.
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Rückkehr aus dem Urlaub: Wenn es eng wird, mit Arbeitgeber sprechen
Neben der Lohnkürzung drohen bei pflichtwidriger Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sogar Abmahnung und (im Extrem- oder Wiederholungsfall) die Kündigung, wie Arnd Kempgens warnt. Gleichwohl: Wer überraschend am Urlaubsort strandet, begeht keine vorwerfbare Pflichtverletzung.
Wenn allerdings schon vor Urlaubsbeginn vorhersehbar ist, dass es beim Rückflug eng werden kann, müssen Arbeitnehmer einen „Plan B“ mit dem Arbeitgeber abstimmen. Tun Sie das nicht, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Für Reisende, die den Urlaub bis zum Ende auskosten, kann es also auch im übertragenen Sinne eng werden.
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