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„Rechts vor links“ auf Parkplätzen? Jetzt ist die Vorfahrt-Regel eindeutig geklärt 

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Von: Simon Stock

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Darf ich fahren? Oder der andere? Plötzlich kracht es. Auto-Unfälle auf Parkplätzen sind Alltag. Der BGH hat jetzt bei einer Vorfahrt-Regel Klarheit geschaffen. 

Karlsruhe - Es ist eng, es ist unübersichtlich: Auf Parkplätzen geschehen viele Unfälle. Wegen des geringen Tempos bleibt es zwar meist beim Blechschaden, doch auch der ist ärgerlich und vor allem teuer. Die meisten Schäden treten beim Ein- oder Ausparken auf, manchmal kracht es aber wegen einer unklaren Vorfahrt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun Klarheit geschaffen.

GerichtBundesgerichtshof (BGH)
SitzKarlsruhe
Gründung1. Oktober 1950

„Rechts vor links“ auf Parkplätzen? Vorfahrt-Regel jetzt eindeutig geklärt

Auf Parkplätzen ohne extra Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein „rechts vor links“ - das ist nun erstmals höchstrichterlich geklärt. Es ist nicht das erste Mal, dass der BGH sich mit Verkehrsregeln befasst. Vor wenigen Monaten präzisierte das höchste deutsche Gericht eine Vorfahrtsregel bei einem häufig vorkommenden Verkehrszeichen. Die Argumentation ist in beiden Fällen ähnlich: Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, entschied der Bundesgerichtshof jetzt in der Parkplatz-Frage. Die Gerichte der unteren Instanzen hatten bei der Frage bisher unterschiedliche Ansichten vertreten.

Auslöser des bereits im November 2022 gefällten und am 11. Januar veröffentlichten Urteils (Az. VI ZR 344/21) des BGH war ein Allerweltsunfall aus Lübeck. Zwei Autofahrer hatten auf dem Parkplatz eines Baumarkts einen Unfall gebaut, weil sie sich wegen eines parkenden Lkw nicht rechtzeitig gesehen hatten. Der Kläger kam von rechts und meinte, dass er deswegen nicht für den Schaden hafte.

Laut BGH gilt auf Parkplätzen aber nur in Ausnahmefällen „rechts vor links“ - nämlich nur dann, wenn die Fahrspuren „eindeutigen Straßencharakter“ haben. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar „in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen“.

Vorfahrt auf dem Parkplatz: „Rechts vor links“ nur in Ausnahmefällen

Typischerweise seien die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da, es seien auch Leute zu Fuß unterwegs - was laut Urteil „einer zügigen Fahrweise entgegensteht“. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.
Die obersten Zivilrichterinnen und -richter gehen selbst davon aus, dass viele trotzdem denken werden, dass auch auf Parkplätzen die „eingeschliffene Regel“ „rechts vor links“ gilt. Es müsse immer „damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält“, schreiben sie. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden „zu privilegieren“.

Die beiden Fahrer vom Baumarkt-Parkplatz in Lübeck müssen sich den Schaden übrigens zu 30 und 70 Prozent teilen. Beide waren an der unübersichtlichen Stelle zu flott unterwegs, der eine aber schneller als der andere. Er muss deshalb mehr bezahlen.

Seit mehr als zwei Jahren gibt es in Deutschland ein neues Verkehrsschild. Die Bedeutung kennen aber nur die wenigsten Autofahrer. Ein Verstoß kann teuer werden. Das gilt auch für ein weiteres neues Verkehrszeichen. Sogar ein Punkt in Flensburg ist bei Missachtung drin. (sst/dpa)

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