1. wa.de
  2. Verbraucher

Krank im Urlaub: Das müssen Arbeitnehmer zur Meldepflicht wissen

Erstellt:

Von: Simon Stock

Kommentare

Endlich frei. Aber dann: Husten, Schnupfen, vielleicht Corona? Was muss man tun, wenn man im Urlaub krank wird? Wie sieht die Meldepflicht aus?

Hamm - Draußen blauer Himmel, rauschendes Meer und Sonne satt. Doch ich liege schlapp im Hotelbett und habe nichts davon. Husten, Schnupfen, Kopfschmerzen. Ist es vielleicht sogar Corona? Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie ihre Urlaubstage im Krankheitsfall behalten können. Aber in welchen Fällen ist das möglich? Was sagt das Arbeitsrecht, was das Urlaubsgesetz? Antworten auf die wichtigsten Fragen nach Meldepflicht, Krankmeldung und Urlaub.

Krank im Urlaub: Was Arbeitnehmer über Meldepflicht wissen müssen

Urlaub und Arbeitsunfähigkeit schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank und arbeitsunfähig, zählen diese Tage nicht zu den Urlaubstagen. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). In Paragraph 9 heißt es: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

So weit, so klar. Wer im Urlaub krank wird, muss jedoch handeln. Sonst bekommt er seine Urlaubstage nicht zurück. Er muss den Arbeitgeber so schnell wie möglich - also am besten per Telefon oder Mail - über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Das geht aus § 5 Abs. 1 Entgeldfortzahlungsgesetz (EFZG) hervor. Auch muss er seiner Chefin oder seinem Chef mitteilen, wo er sich gerade aufhält und wie er zu erreichen ist.

Egal, ob Urlaub daheim oder im Ausland: Ohne ärztliches Attest geht nichts! Sobald der Erkrankte nach Hause zurückkehrt, muss er auch dies schnellstmöglich dem Arbeitgeber und der Krankenkasse melden.

Krank im Urlaub: Ohne Attest vom Arzt geht nichts

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit aus dem Urlaub im Ausland so schnell wie möglich informieren über:

Hat der oder die Angestellte die Meldepflicht und auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber die entgangenen Urlaubstage nachgewähren. Das heißt jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer sie einfach und ohne Absprache an den Urlaub anhängen darf. Ist er wieder arbeitsfähig und der mit dem Arbeitgeber abgesprochene Urlaubszeitraum vorbei, muss er wieder zur Arbeit erscheinen.

Wohlgemerkt: Niemand muss seinem Arbeitgeber melden, dass er im Urlaub arbeitsunfähig krank geworden ist. Aber dann gibt es halt auch keinen Urlaubstag zurück. Millionen Deutsche fahren im Sommer in den Urlaub. In manchen Ländern muss man aktuell noch Corona-Regeln bei der Einreise beachten.

Wichtig: Der Anspruch entfällt bei Arbeitnehmern, die während des Abbaus von Überstunden erkranken. Diese können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für die Zeit der Erkrankung keinen zusätzlichen Freizeitausgleich verlangen. Anders verhält es sich bei Krankheit im Sonderurlaub. Für den gelten dieselben Regeln wie im Krankheitsfall während des Jahresurlaubs.

Krankmeldung im Urlaub: Auswirkungen auf Lohn und Gehalt

Grundsätzlich gilt: Jeder Urlaubstag, an dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, zählt als Arbeitstag. Also haben Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, laut Entgeldfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs 1) Anspruch auf Fortzahlung des Lohns für eine Dauer von maximal sechs Wochen. Dauert die Genesung länger, bekommt der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich gemäß Bundesurlaubsgesetz nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat – mit Ausnahme des für Überstunden gezahlten Lohns.

In NRW beginnen die Sommerferien. Auf den Autobahnen drohen zum Start in den Urlaub und auch danach Stau und Verkehrschaos - vor allem auf bestimmten Strecken.

Auch interessant

Kommentare