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Grundsteuer 2022: In einigen Fällen ist die zweite Erklärung beim Garten Pflicht

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Von: Hannah Decke

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Die Grundsteuer 2022 hat für viel Kopfzerbrechen gesorgt. Wichtig für Eigentümer: Auch Gärten müssen berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist eine zweite Erklärung Pflicht.

Hamm - Bis zum 31. Oktober müssen Grundstückeigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt einreichen. Viele Betroffene haben sich schon den Kopf darüber zerbrochen. Die Datenübermittlung über das Steuerportal Elster sorgte anfangs für große Probleme. Nutzer fanden den Prozess kompliziert und fehleranfällig. Die Frist rückt näher. Wichtig zu wissen: Auch Gärten müssen berücksichtigt werden. Das kann im Zweifel dazu führen, dass meine eine zweite Erklärung abgeben muss.

Grundsätzlich gilt: Eine Grundsteuererklärung muss bis Ende Oktober jeder abgeben, der Eigentümer eines unbebauten und bebauten Grundstücks, einer Wohnung und eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist. Jeder Betroffene hat in der ersten Jahreshälfte ein individuelles Informationsschreiben erhalten.

Grundsteuer 2022 auch für Gärten: In einigen Fällen ist eine zweite Erklärung Pflicht

Auch Gärten sind Grundstücke. Hierbei wird aber zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen unterschieden, erklärt das Finanzamt Hessen.

Der klassische Garten hinterm Haus gehört zum Grundvermögen. Er fließt mit der jeweiligen Fläche in die Berechnung des Grundsteuermessbetrags ein. Hier ist also keine zusätzliche Grundsteuererklärung notwendig.

Es gibt aber auch noch einen Sonderfall: In Randlagen eines Ortes kann es vorkommen, dass weitere an das Grundstück angrenzende (Garten-)Flächen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen eingestuft werden. „In diesem Fall ist zusätzlich (zu der Erklärung für das Grundvermögen) unter dem land- und forstwirtschaftlichen Aktenzeichen eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag mit der Fläche und der jeweiligen Nutzung abzugeben“, erklärt das Finanzamt.

Grundsteuer 2022: Auch Kleingärten müssen bedacht werden

Kleingartenland und Dauerkleingartenland gelten als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind - also eine klassische Kleingartenanlage.

Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist, so das Finanzamt.

In der Grundsteuererklärung müssen diese Flächen mit der Nutzung „Kleingartenland“ anzugeben. Wichtig: Für jedes Grundstück muss eine separate Erklärung abgegeben werden. Und: Die Grundsteuer muss wirklich nur der Eigentümer zahlen. Der Pächter eines Kleingartens ist aus dem Schneider.

Der Andrang von Eigentümern beim Steuerportal „Elster“ war Anfang Juli extrem groß. Zwischenzeitlich war die Seite nicht erreichbar. Der Frust bei Betroffenen wuchs. Ändern wollte man an den Formularen zur Grundsteuererklärung aber nichts, entschied beispielsweise das NRW-Finanzministerium. In einigen Fällen konnten Eigentümer eine Alternative zu „Elster“ nutzen - leider betraf das aber nicht alle.

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