Weihnachtsgeschenke umtauschen: Rechte kennen und höflich sein
Wer mit den Geschenken zu Weihnachten unzufrieden ist, kann sie umtauschen. Sie sollten Sie Ihre Rechte kennen — und höflich bleiben.
Hamm – Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Doch was, wenn die Geschenke überhaupt nicht zu einem passen? Was, wenn sie einem überhaupt nicht gefallen? Was, wenn man sich das Geschenk längst selber gekauft hat? Oft hilft dann nur der Umtausch. Dabei gilt es einiges zu beachten – schließlich möchte man den Freunden und Familienmitgliedern auch nicht vor den Kopf stoßen und unhöflich sein. Eine Knigge-Expertin hat den richtigen Tipp.
Weihnachtsgeschenke im Laden umtauschen: „Ein rein freiwilliger Service“
Zunächst einmal: „Beim Kauf im Laden ist der Umtausch ein rein freiwilliger Service“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Einen Anspruch auf Rückgabe gebe es demnach „nur bei mangelhafter Ware, denn dann greifen die Gewährleistungsrechte“. Wer hingegen im Internet bestellt habe, „kann in der Regel das Widerrufsrecht nutzen“, heißt es weiter. Beim Umtausch von (Weihnachts-)Geschenken müssen Verbraucher über ihre Rechte laut Verbraucherzentrale Folgendes wissen:
- Umtausch im lokalen Handel: Trifft ein Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem
Weihnachtsbaum, haben Verbraucher keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt werden oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte daher bereits beim Kauf die Umtauschbedingungen vereinbaren und sich schriftlich bestätigen lassen. - Widerrufsrecht im Internet: Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet
geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Benutzte oder nicht mehr originalverpackte Ware kann vom Umtausch ausgeschlossen werden. Ausnahmen gelten zum Beispiel für versiegelte Waren, wenn das Siegel gebrochen wurde – wie Blu-rays oder Kosmetik – oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden – wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender und personalisierte Geschenke. - Reklamation bei Mängeln: Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben
Verbraucher klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen die Käufer nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler bereits vorhanden war. - Gutscheine: Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Nicht jeder, der seine Rechte kennt, möchte aber auch gleich von ihnen Gebrauch machen und unliebsame Weihnachtsgeschenke umtauschen. Manch einem ist es vielleicht unangenehm. Schließlich könnte es ja auch durchaus unhöflich wirken, Geschenke umzutauschen. Davon sollten sich die Beschenkten aber frei machen, meint Elena Busch aus Düsseldorf. Mit den richtigen Umgangsformen und Manieren kennt sie sich bestens aus.
Geschenke umzutauschen ist nicht unhöflich – Knigge-Expertin: „Diplomatie ist Trumpf“
„Diplomatie ist Trumpf“, sagt die Knigge-Expertin im Gespräch mit wa.de. Ein Geschenk, von dem der Beschenkte „nichts hat“, nütze demjenigen schließlich herzlich wenig. Ein Umtausch wäre in diesem Fall also alles andere als unhöflich. Auf die richtige Wortwahl käme es eben nur an. „Ich finde es nicht beleidigend“, sagt Elena Busch, „wenn mit sehr schönen Worten demjenigen mitteilt wird, dass man sein Geschenk nicht gut findet oder nicht gebrauchen kann.“
Busch weiß, wovon sie spricht. Sie ist nicht nur Coach und Trainerin für Umgangsformen, Kommunikation und Stil, sondern arbeitet auch selbst in der Schmuck-Branche. „Die Herren geben sich immer so viel Mühe bei der Auswahl des Geschenks in den Juweliergeschäften und hoffen, dass es gut ankommt“, erzählt sie. Aber wenn nicht, dann käme es eben zum Umtausch. „Das“, erklärt die Benimm-Regel-Expertin, „ist doch auch überhaupt nicht schlimm. Es kommt immer auf das Verhältnis der schenkenden und der beschenkten Person an – wenn man dann die richtigen Worte finden, gibt es gar kein Problem.“
Geschenke aus dem Internet umtauschen: Amazon verlängert Rückgabefrist
Dabei muss man die „Urheber“ des Geschenks nicht immer mit dem Umtausch konfrontieren. Gerade Geschenke aus dem Internet lassen sich gut still und heimlich umtauschen. So hat beispielsweise der Onlineversandhändler Amazon, der auch eine Zusatzfunktion zum Verbergen von Bestellungen hat, seine Rückgabefrist zu Weihnachten 2022 extra verlängert. Ausnahmsweise ist dies dort bis Ende Januar 2023 möglich. Wobei auch dort das Amazon-Rückgaberecht zu beachten ist:
- Die verlängerte Rückgabefrist bei Amazon gilt für alle Produkte, die vom 1. November bis zum 31. Dezember 2022 gekauft worden sind.
- Zurückgeschickt werden können sie bis zum 31. Januar 2023.
- Verbraucher sollten auf die Rückgabebedingungen achten – so muss zum Beispiel Software originalverpackt bleiben.
Am besten ist es übrigens, man äußert seine Wünsche schon präzise vor dem Fest, um unerfreuliche oder doppelte Geschenke direkt zu vermeiden. Knigge-Expertin Elena Busch hat dazu noch einen Tipp, der für alle Lebenslagen gilt: „Kommunikation ist der Schlüssel.“