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Flug annulliert: Habe ich Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz?

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Von: Daniel Großert

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Wenn der Flug in den Urlaub annulliert wird, ist das für Reisende ärgerlich. Welche Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz gibt es?

Hamm - Endlich Urlaubszeit! Viele Menschen aus Nordrhein-Westfalen freuen sich in den Sommerferien auf eine Reise. Doch die Vorfreude könnte noch vor dem Start in den Urlaub getrübt werden, wenn der Flug plötzlich annulliert wird. Welche Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz hat man dann?

Flug annulliert: Reisende haben Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung

Es ist wohl der Albtraum jedes Reisenden: Man steht mit gepackten Koffern am Flughafen und freut sich auf die bevorstehende Reise. Doch dann erfährt man, dass der Flug zum Urlaubsziel annulliert wurde. Solche Vorfälle sind zwar eher die Ausnahme, kommen aber immer wieder vor. Zuletzt sorgten gestrichene Flüge von Eurowings am Flughafen Düsseldorf für Chaos. Doch was sollte man in so einem Fall tun?

Der ADAC rät, sich als erstes Informationen bei Ansprechpartnern der Airline am Flughafen einzuholen. Dort sollte man sich auch den Grund für die Annullierung (schriftlich) bestätigen lassen. Tätigt man in der Folge Ausgaben - beispielsweise für Speisen oder Getränke - sollte man die Belege dafür aufbewahren. Sinnvoll ist es zudem, Kontakt zu ebenfalls betroffenen Mitreisenden aufzunehmen und deren Kontaktdaten zu notieren. Wer zu einer Pauschalreise aufbrechen wollte, sollte zusätzlich den Reiseveranstalter kontaktieren.

Wie es danach weitergeht, hängt davon ab, ob man die Reise weiterhin antreten möchte oder nicht. Ist das der Fall, besteht bei einer Annullierung der Anspruch auf einen Ersatzflug oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort. Reisende können also bei der Fluggesellschaft die Umbuchung auf einen anderen Flug fordern. Bietet die Airline keinen Ersatzflug an, kann man eigenständig einen neuen Flug buchen und ihr die Kosten dafür später in Rechnung stellen. Bei Pauschalreisen muss sich der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern.

Flug annulliert: Höhe der Entschädigung hängt von Strecke ab

Wollen Reisende die Reise nicht mehr antreten, haben sie die Möglichkeit, vom Vertrag des annullierten Flugs zurückzutreten und eine Rückerstattung des vollen Preises (inklusive Steuern und Gebühren) zu verlangen. Ein solcher Rücktritt bedeutet aber auch, dass man auf mögliche Entschädigung verzichtet, wie die Verbraucherzentrale erklärt.

Denn grundsätzlich gibt es einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, wenn ein Flug annulliert wurde. Die Höhe der sogenannten Ausgleichszahlung hängt laut ADAC von der jeweiligen Flugstrecke ab:

Entschädigung für Flug-Annullierung: Es kommt auf den Zeitpunkt an

Ob Reisende die Entschädigung erhalten, ist allerdings davon abhängig, wann sie darüber informiert werden, dass ihr Flug annulliert wird. Teilt die Airline ihnen das mindestens zwei Wochen vor dem Abflug mit, besteht kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Das gilt ebenfalls, wenn man die Information über die Annullierung sieben bis 14 Tage vorher erhält. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft aber einen alternativen Flug anbieten, der maximal zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit startet. Zudem müssen die Reisenden spätestens vier Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit ihr Ziel erreichen.

Informiert die Airline ihre Fluggäste weniger als sieben Tage vorher über eine Annullierung, muss sie ebenfalls einen anderen Flug (Start: maximal eine Stunde vor geplantem Abflug; Ankunft: höchstens zwei Stunden nach ursprünglicher Landung) anbieten, um keine Entschädigung zahlen zu müssen. Wurde der Flug wegen sogenannter außergewöhnlicher Umstände annulliert (zum Beispiel Unwetter, Streik, politische Unruhen), besteht so oder so kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Allerdings muss die Fluggesellschaft diese Umstände beweisen können - ebenso wie die Tatsache, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Beeinträchtigung für die Fluggäste so weit wie möglich zu verringern.

Flug annulliert: Verschiedene Regeln für Flüge innerhalb und außerhalb der EU

Diese Regelungen gelten aber nur für annullierte Flüge, die an einem Flughafen innerhalb der EU starten oder die von einer europäischen Airline durchgeführt werden und in der EU enden. Das ist in der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union geregelt. Bei allen anderen Verbindungen greift das sogenannte Montrealer Übereinkommen - zumindest, wenn der Zielstaat es unterzeichnet hat. Zu den Unterzeichnern zählen beispielsweise die USA, Australien, die Türkei oder China. Für Entschädigungsansprüche über das Abkommen muss der Reisende der Fluggesellschaft allerdings einen konkreten Schaden nachweisen, der durch eine Verspätung entstanden ist.

Besondere Regeln gelten bei Pauschalreisen. Kommen Reisende durch einen annullierten Flug verspätet am Urlaubsziel an, liegt ein Reisemangel vor. Dadurch können sie den Preis für ihre Reise beim Veranstalter anteilig mindern, wie der ADAC erklärt. Bei einer erheblichen Verkürzung des Urlaubs haben Reisende unter Umständen auch Anspruch auf Schadenersatz wegen Beeinträchtigung der gesamten Reise.

Wenn mit dem Flug alles geklappt hat, könnte es bei der Einreise aber zum nächsten Problem kommen: Beliebte Urlaubsländer haben die 3G-Regel wieder eingeführt. Sogar die Quarantäne wird wieder Pflicht.

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