Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld wegen der Energiekrise streichen?
Die Energiekrise wirkt sich auf Verbraucher wie auch auf Unternehmen aus. Dürfen Arbeitgeber einfach das Weihnachtsgeld streichen, um damit Kosten zu sparen?
Hamm - Die Inflationsrate steigt immer weiter und sorgt für immer teurere Preise – das macht sich beim Einkauf im Supermarkt oder Discounter bemerkbar, aber etwa auch bei der Strom-Abrechnung. Kurzum: Das Geld wird knapper.
Für einige Arbeitnehmer gibt es aber einen kleinen Lichtblick in Form des Weihnachtsgeldes, das in der Regel Ende November direkt auf dem Konto landet. Immerhin mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland (54 Prozent) bekommt Weihnachtsgeld, teilte das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung mit. Kein Wunder, dass die Sonderzahlung fest eingeplant wird.
Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld wegen der Energiekrise einfach streichen?
Aber neben den Verbrauchern selbst bekommen natürlich auch Unternehmen die Energiekrise zu spüren. Können sie, um Geld zu sparen, das Weihnachtsgeld an ihre Mitarbeiter einfach nicht auszahlen?
Erst einmal gilt festzuhalten: Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. Beschäftigte müssen deshalb zunächst prüfen, ob diese Sonderzahlung – oft auch in Form eines 13. Gehalts – etwa im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt ist. Darüber informiert unter anderem die Arbeitnehmerkammer Bremen.
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ließe sich seitens des Arbeitgebers nur mit einem schriftlich fixierten Widerrufsvorbehalt ändern, der unter Umständen per Änderungskündigung einzufügen ist. So erklärt es DATEV Trialog, das Magazin für erfolgreiche Unternehmen & Selbstständige. „Dann müssen die Bedingungen des Widerrufs genannt sein, ein pauschaler Hinweis auf wirtschaftliche Gründe reicht nicht“, heißt es dort.
Weihnachtsgeld kann eingeklagt werden
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich auch aus der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Zahlt ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre in Folge allen seinen Beschäftigten ein 13. Gehalt ohne Vorbehalt, kann daraus ein vertraglicher Anspruch erwachsen, heißt es auf der Webseite der Arbeitnehmerkammer.
Sollte tatsächlich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen, dürfen Arbeitgeber diesen nicht einfach ignorieren. Bleibt das Weihnachtsgeld trotzdem aus, können Beschäftigte es gegebenenfalls beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Dabei sollten der Arbeitnehmerkammer zufolge aber die Verjährungsfrist sowie eventuelle arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachtet werden.
Außerdem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld nach Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt auszuzahlen. Wurde das Weihnachtsgeld in der Vergangenheit ohnehin nur freiwillig oder flexibel gezahlt, besteht für Beschäftigte kein Anspruch. Unternehmen können die Zahlung dann verweigern.
Im Dezember gibt es derweil wegen der extremen Energiepreise eine Soforthilfe für Gaskunden. Der Bund übernimmt einmalig die Kosten der Abschlagszahlungen von Fernwärme- und Gaskunden. (mit dpa)