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Im Supermarkt: Preise haben sich verändert - das steckt dahinter

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In Discountern, Supermärkten und im Einzelhandel gelten neue Regeln für Preisschilder. Die Kunden sollen davon profitieren.

Hamm - Kunden von Supermärkten und Discountern werden feststellen, dass sich beim Händler ihres Vertrauens die Preisschilder verändert haben. Der Grund ist ein Gesetz, das seit dem 28. Mai 2022 gilt. Die Neuerung betrifft alle Ketten wie beispielsweise Aldi, Lidl, Rewe, Edeka und Kaufland, und auch den gesamten Einzelhandel.

UnternehmenAldi
HauptsitzEssen
GründerKarl Albrecht, Theo Albrecht

Wundern Sie sich nicht, wenn im Supermarkt, Baumarkt oder Elektrofachgeschäft die Preisschilder anders als sonst aussehen: Die geänderte Preisangabenverordnung will es so. Die Anpassung soll dem Verbraucherschutz dienen und die Transparenz bei Preisvergleichen und Sonderangeboten erhöhen.

Discounter und Supermärkte mit neuen Preisschildern: Änderung beim Grundpreis

Was ist preisgünstiger? Das ist oft die Frage beim Einkauf. Der Vergleich etwa von zwei Nudelpackungen in der üblichen Abgabemenge von 500 Gramm ist ja noch einfach: Preisgünstiger ist, wo der niedrigere Endpreis druntersteht. Aber was ist, wenn ich eine 500-Gramm- und eine 1-Kilo-Packung vergleichen möchte? Dafür gibt es den Grundpreis. Er gibt den Preis pro Menge oder Gewicht an. Durch ihn lassen sich zwei unterschiedliche Packungsgrößen auf einen Blick vergleichen, ohne dass Kunden die Taschenrechner-App am Handy starten müssen.

Supermärkte und Discounter sind schon seit langem verpflichtet, den Grundpreis auf ihren Preisschildern anzugeben. Neu ist seit dem 28. Mai, dass die Mengeneinheiten von Grundpreisen vereinheitlicht wurden. Im Supermarkt ist jetzt der Kilogramm- oder Literpreis anzugeben. Läden, die vorher unterschiedliche Maßeinheiten auf ihren Preisschildern angegeben haben, mussten nachbessern. Die Grundpreisangabe „pro 100 Gramm“ oder „pro 100 Milliliter“ ist jetzt nur noch bei loser Ware zulässig.

Preise im Supermarkt: Bei Sonderangeboten muss der „Vorher“-Preis angezeigt werden

Die geänderte Preisangabenverordnung verpflichtet Supermärkte seit dem 28. Mai außerdem dazu, bei Werbung mit Preisermäßigungen den vorherigen Verkaufspreis anzugeben. Als vorheriger Verkaufspreis gilt dabei der günstigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage. Die Preise können laut Verbraucherzentrale entweder direkt gegenübergestellt oder die Ermäßigung als prozentualer Abzug angegeben werden.

Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind generelle Preisnachlässe mit allgemeinen Werbeaussagen wie zum Beispiel „Dauertiefpreis“. Ausgenommen sind zudem schnell verderbliche Waren mit kurzer Haltbarkeit, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums reduziert angeboten werden.

Achtung im Supermarkt: Schon wieder gibt es einen Rückruf von Schokolade. Das Produkt kann ein krebserregendes Pilzgift enthalten.

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