Corona-Regeln am Arbeitsplatz: Welche Maßnahmen jetzt noch zu beachten sind
Am Arbeitsplatz gelten neue Corona-Regeln. Die aktualisierte Arbeitsschutzverordnung beinhaltet Änderungen bei 3G, Maskenpflicht, Homeoffice und Test.
Hamm - Der 20. März 2022 war ein einschneidender Tag für viele Firmen und Mitarbeitern. An diesem Tag trat eine veränderte Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Es gibt Neuerungen bei Themen wie Corona-Tests, Maskenpflicht, Homeoffice und 3G-Zugangsregeln.
Corona-Regeln am Arbeitsplatz: Neue Arbeitsschutzverordnung seit 20. März
In den Unternehmen galten lange strenge Verpflichtungen zum Corona-Schutz. Das hat sich am 20. März geändert. Der wichtigste Aspekt der neuen Verordnung des Bundesarbeitsministeriums, die am Mittwoch (16. März) vom Kabinett abgesegnet wurde: Betriebe sollen selbst entscheiden können, welche Corona-Regeln noch notwendig sind - und welche nicht. Damit sind die Schutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben.
Diese Aspekte des Corona-Schutzes sind jetzt Kann-Regeln - es liegt also im Ermessen des Arbeitgebers, ob er sie nach der sogenannten „Gefährdungsbeurteilung“ belässt oder abschafft:
- Maskenpflicht
- Anbieten von Corona-Tests
- Maßnahmen zur Kontaktvermeidung
- Homeoffice
- 3G-Regel
Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung sollen Arbeitgeber bei der Abwägung ihrer Schutzmaßnahmen das Infektionsgeschehen in der Region berücksichtigen. Sie sollen etwa prüfen, ob sie ihren Mitarbeitern einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte der Firma im Homeoffice arbeiten sollen.
Corona-Regeln am Arbeitsplatz: Firmen können selbst entscheiden
Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht sollen Betriebe künftig selbst entscheiden. Die bisherigen Maßnahmen sind am 19. März entfallen. Die neuen Regeln sind zunächst bis einschließlich 25. Mai 2022 in Kraft.

Bis einschließlich 19. März waren Arbeitgeber noch verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten. Wo es nicht durch andere Maßnahmen ausreichend Schutz gibt, gilt derzeit auch noch eine Maskenpflicht (Hier gilt sie in NRW aktuell und auch noch über den 20. März hinaus). Neben diesen Regeln gelten betriebliche 3G-Regelungen, nach denen Beschäftigte Impf-, Genesenen- oder Testnachweise mitführen müssen. Ein Homeoffice-Angebot ist Pflicht, wenn es von der Art der Arbeit her möglich ist.
Corona-Regeln am Arbeitsplatz: Homeoffice nur noch Möglichkeit
In der neuen Verordnung ist das Homeoffice-Angebot nur noch als Möglichkeit vorgesehen: „Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sondern der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten“, heißt es. Wegen der hohen Spritpreise fragen sich derzeit viele Mitarbeiter, ob sie deshalb einen Anspruch auf Homeoffice haben. Ein Experte gibt Antworten.
Eine Verpflichtung besteht für Arbeitgeber aber sehr wohl, wenn es um die Corona-Impfungen geht. Sie müssen ihren Beschäftigten weiterhin ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen Covid-19 impfen zu lassen. (mit dpa) *wa.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.