Maskenpflicht an Schulen in NRW: Neue Regelung gilt ab sofort
Die Maskenpflicht ist in die Schulen von NRW zurückgekehrt. Das Landeskabinett folgte dem Vorschlag von Ministerin Yvonne Gebauer. So erklärt sie diesen Schritt.
Hamm - Das Land Nordrhein-Westfalen reagiert auf die nach wie vor angespannte Corona-Lage. Die Rückkehr der Maskenpflicht im Unterricht ist beschlossene Sache. Diese Corona-Regel gilt ab Donnerstag, 2. Dezember. Das teilte das nordrhein-westfälische Schulministerium mit.
Land | Nordrhein-Westfalen |
Fläche | 34.098 km² |
Hauptstadt | Düsseldorf |
Maskenpflicht an Schulen in NRW kehrt zurück: Regel gilt jetzt
Das NRW-Landeskabinett habe dies auf Vorschlag von Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer (FDP) entsprechend beschlossen. „In der gegenwärtigen Situation, in der wir uns auch mit einer neuen Virusvariante auseinandersetzen müssen, haben wir aus Gründen der Vorsicht entschieden, die Maskenpflicht im Unterricht am Sitzplatz wieder einzuführen“, wird die Schulministerin zitiert.
Weiter sagte Yvonne Gebauer: „Wir wollen damit auch in den kommenden Wochen den für unsere Schülerinnen und Schüler so wichtigen Präsenzunterricht sichern. Meine oberste Priorität ist und bleibt es, die Schulen offenzuhalten. Gerade in der Pandemie ist es entscheidend, dass für Kinder und Jugendliche ihr Schulalltag weiterhin gewährleistet ist, sie Struktur und Halt bekommen.“ Dass die Weihnachtsferien wie im Vorjahr früher beginnen, hatte die Schulministerin bereits ausgeschlossen.
Maskenpflicht im Unterricht an Schulen in NRW beschränkt auch Quarantäne-Maßnahmen
Durch die Rückkehr der Maskenpflicht bleiben die behördlichen Anordnungen von Quarantäne-Maßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt, heißt es weiter. Das bedeutet: „Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (zum Beispiel Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen wieder nur auf die infizierte Person beziehen“, teilt das NRW-Schulministerium.
Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote. Darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Wie bislang gilt nur auf dem Außengelände der Schulen (Schulhof oder Parkplatz) grundsätzlich keine Maskenpflicht. *wa.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.