Wird „innerhalb einer angemessenen Frist“ kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. Allerdings ist das kein Automatismus. So schreibt das Ministerium: „Bei der Entscheidung darüber, ob ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, sind sowohl personenbezogene Aspekte (zum Beispiel die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen.“
Hat die Einrichtung also das letzte Wort und wird die Impfpflicht ausgehebelt? „Nein, das heißt es nicht. Die konkrete Entscheidung über ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot obliegt dem Kreis/der kreisfreien Stadt“, teilte das Ministerium auf Nachfrage mit. Bei der vom Gesetz vorgesehenen Ermessensentscheidung seien allerdings alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.
Für ihre Prüfungen haben die Kommunen Zeit bis zum 15. Juni. Reicht das? Helmut Dedy, Geschäftsführer des Städtetags NRW, ist skeptisch. „Jeder Fall muss einzeln angepackt werden, das ist ein immenser Aufwand. Wie viel Zeit dafür notwendig sein wird, ist im Moment nicht seriös zu schätzen“, sagte er unserer Zeitung. Er forderte landeseinheitliche Leitlinien für die Entscheidungen der ohnehin stark belasteten Gesundheitsämter.
Möglicherweise lassen sich noch einige Beschäftigte aus der Pflege mit dem neuen Impfstoff von Novavax impfen, der jetzt auch nach NRW ausgeliefert wird. Schätzungen gehen davon aus, dass die Impfquote in Deutschland um drei Prozent gesteigert werden kann. *wa.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.