Coronavirus in NRW: Das ist verboten, erlaubt oder nur eingeschränkt möglich
[Update] Die Coronavirus-Pandemie hat NRW fest im Griff. Was ist jetzt noch erlaubt, verboten oder unter Auflagen möglich? Wir fassen zusammen.
+++ Wir berichten in unserem Newsticker fortlaufend über die Coronavirus-Entwicklungen in NRW +++
+++ Hier gibt es alle Informationen zu den verlegten Abschlussprüfungen an den Schulen in NRW +++
Düsseldorf - Was NRW-Ministerpräsident Armin Laschet unlängst als bewusste "Entschleunigung" des privaten wie öffentlichen Lebens umschrieb, bedeutet für die 18 Millionen Bürgerinnen und Bürger in NRW massive Einschränkungen und Verbote. Am 22. März wurden die Einschränkungen für die Bürger von NRW noch einmal deutlich verschärft.
Hier den Überblick zu behalten, ist angesichts von Erlassen der Bundesregierung, "verschärften" Erlassen des Landes sowie von kommunal unterschiedlich gehandhabten Dingen für Privatleute, Unternehmen aber auch die Medien gleichermaßen anspruchsvoll.
Jetzt, an Ostern, ergeben sich gerade im Hinblick auf die Familienfeier viele Fragen. Hier versuchen wir, sie zu beantworten.
Wir versuchen, an dieser Stelle alles aufzulisten, was Sie jetzt wissen müssen (Stand: 23. März).
Coronavirus in NRW: Das Navigations-Menü
Mit einem Klick kommen Sie direkt an Ihr Ziel:
- Dafür gibt es Beschränkungen
- Alles zum Thema Kinderbetreuung
- Alles zur "Kritischen Infrastruktur"

Coronavirus in NRW: Das bleibt alles geöffnet
- Einzelhandel für Lebensmittel, auch Bäckereien, Metzgereien
- Wochenmärkte
- Getränkemärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Banken/Sparkassen
- Poststellen
- Reinigungen
- Waschsalons
- Zeitungsverkauf
- Bau- und Gartenbau
- Tierbedarfsmärkte
- Großhandel
- Dienstleistungsbetriebe
- Handwerksbetriebe

Für diese Bereiche sollen die Sonntagskaufverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden, von 13 bis 18 Uhr sind Öffnungen gestattet. Das gilt auch für Feiertage - allerdings nicht Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Große Lebensmittelketten haben aber angekündigt, von der Möglichkeit der Sonderöffnung zunächst keinen Gebrauch zu machen. Die Belastung der Mitarbeiter sei bereits jetzt enorm.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin grundsätzlich nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Physio- und Ergotherapeuten sowie Logopäden sollen Patienten dann weiter behandeln können, wenn ein die medizinische Notwendigkeit belegt ist. Patienten mit einer bereits gültigen Verordnung können demnach ihre Therapie - nach Terminvereinbarung - fortsetzen. Präventionskurse, Wellnessmassagen, Rehasport etc. werden nicht durchgeführt. Auch gesundheitsorientierte Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher etc.) können weiterhin in Anspruch genommen werden. Die strenge Einhaltung von Schutzmaßnahmen ist obligatorisch.
Coronavirus in NRW: Das ist alles geschlossen
- alle nicht explizit geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels (siehe Auflistung oben)
- Friseure (seit 23. März)
- Gaststätten (seit 23. März)
- Restaurants (seit 23. März)
- Bars (seit 16.3.)
- Massagepraxen (seit 23. März)
- Tattoo-Studios (seit 23. März)
- Clubs (seit 16.3.)
- Diskotheken (seit 16.3.)
- Kneipen und ähnliche Einrichtungen (seit 16.3.).
- Theater (seit 16.3.)
- Opernhäuser (seit 16.3.)
- Konzerthäuser (seit 16.3.)
- Museen (seit 16.3.)
- Messen (seit 18.3.)
- Ausstellungen (seit 18.3.)
- Kinos (seit 16.3.)
- Freizeit- und Tierparks (seit 18.3.)
- Spielhallen (seit 16.3.)
- Spielbanken (seit 16.3.)
- öffentliche Kantinen oder Cafeterien in Krankenhäusern
- Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen (seit 16.3.)
- Prostitutionsbetriebe (seit 16.3.)
- Sporteinrichtungen (seit 17.3.)
- Fitnessstudios (seit 16.3.)
- Saunen (seit 16.3.)
- Schwimm- und Spaßbäder (seit 16.3.)
- Spielplätze (seit 18.3.)
- Bolzplätze (seit 18.3.)

Coronavirus in NRW: Das ist alles untersagt
- Zusammenkünfte in Vereinen
- Ansammlungen von drei oder mehr Personen in der Öffentlichkeit - Ausnahme: Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen (seit 22. März)
- Zusammenkünfte in sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen (seit 17.3.)
- Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen (seit 17.3.)
- Wahrnehmung von Angeboten in Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (seit 17.3.)
- Reisebusreisen (seit 18.3.)
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen
- Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
- Demonstrationen (können individuell zugelassen werden)
- alle öffentlichen Veranstaltungen, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen

Coronavirus in NRW: Diese Maßnahmen regelt der Erlass
Die NRW-Landesregierung hat nach Abstimmung von Bund und Ländern am Sonntag, 22. März die "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" herausgegeben. Die Maßnahmen gelten ab Montag, 23. März.
- Die Bürger sind angehalten, Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein Minimum zu beschränken
- Wo immer möglich ist in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten
- Arbeitsweg, Weg zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Sitzungsteilnahmen und Wahrnehmung von notwendigen Terminen oder Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiterhin möglich

- Nur in dringenden Ausnahmefällen sind noch Besuche in Alten- und Pflegeheimen in NRW gestattet. Gänzlich verboten ist das Betreten der Pflegeheime für Reiserückkehrer. Sie dürfen 14 Tage nach ihrer Rückkehr zudem weder Krankenhäuser noch Hochschulen aufsuchen.
- Die mit den Niederlanden und Belgien geteilten Grenzen sollen nicht geschlossen, sondern nur verstärkt kontrolliert werden. Es sei wichtig, insbesondere den Lieferverkehr nicht zu behindern, begründete die Landesregierung. Ohnehin sollen nicht notwendige Reisen ins Ausland nach dem Willen der Bundeskanzlerin nicht stattfinden.
- Die S-Bahnen, Regionalzüge und Busse rollen zwar, allerdings mancherorts in eingeschränktem Betrieb. Wer kann, solle erst ab dem späteren Vormittag nach 9 Uhr reisen, um die Stoßzeiten für Pendler zu reservieren, deren Job für das Aufrechterhalten der kritischen Infrastruktur nötig ist.
Der Großteil der Regelungen beruhen auf einer Vereinbarung von Bund und Ländern vom 16. März 2020, die Bundeskanzlerin Angela Merkel der Öffentlichkeit vorgestellt hat. Am 22. März wurden die Beschränkungen von Bund und Ländern deutlich verschärft. Es gilt seitdem ein Kontaktverbot.
In einer Kabinettsitzung hatte die NRW-Landesregierung allerdings schon am Sonntag, 15. März 2020 umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie beschlossen.
Durch Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurden alle Freizeit-, Sport-, Unterhaltungs- und Bildungsangebote im Land eingestellt.
Coronavirus in NRW: Infos kompakt zum Thema Kinderbetreuung
Bereits am Freitag, 13. März 2020 hatte das NRW-Gesundheitsministerium ein Betretungsverbot von sämtlichen Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege und die Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen erlassen.
Ausgenommen davon sind Kinder bestimmter Personengruppen, die beruflich in sogenannten "Kritischen Infrastrukturen" tätig sind. Die Landesregierung hat sich auf Leitlinien verständigt, die diesen Personenkreis genauer bestimmen.
Darüber hinaus sind die Hürden dafür, dass Kinder weiter betreut werden können, grundsätzlich sehr hoch. Denn dazu müssen Eltern nachweisen, dass beide Teile nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen.
Und darüber hinaus muss eine schriftliche Zusicherung der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile vorliegen, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist.
Coronavirus in NRW: Das gehört zur "Kritischen Infrastruktur"
Sektor Energie
- Strom
- Gas
- Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
- insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
Sektor Wasser, Entsorgung
- hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung
- insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
Sektor Ernährung, Hygiene
- Produktion
- Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
- insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
Sektor Gesundheit
- Krankenhäuser
- Rettungsdienst
- Pflege
- niedergelassener Bereich
- Medizinproduktehersteller
- Arzneimittelhersteller
- Apotheken
- Labore
Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen
- insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen
- Bargeldversorgung
- Sozialtransfers
- Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes)
Sektor Transport und Verkehr
- insbesondere Betriebe für kritische Infrastrukturen
- öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr
- Personal der Deutschen Bahn und nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
- Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs
Sektor Medien
- insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation
Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
- Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz
- Polizei
- Feuerwehr
- Katastrophenschutz
- Justizvollzug
- Veterinärwesen
- Lebensmittelkontrolle
- Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft
- Verfassungsschutz
- aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind
- Gesetzgebung/Parlament
Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
- Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung