Corona-Regeln in NRW: Welche Maßnahmen in der aktuellen Verordnung stehen
Die meisten Corona-Regeln in NRW sind weggefallen. Doch wo gilt aktuell noch die Maskenpflicht? Welche Maßnahmen zum Basisschutz in der Schutzverordnung stehen.
Hamm - Nordrhein-Westfalen und ganz Deutschland befinden sich aktuell wieder auf dem Höhepunkt einer Corona-Welle. Dennoch sind nahezu alle Corona-Regeln nach dem 2. April weggefallen - auch in NRW werden die Maßnahmen nicht verlängert. Sämtliche Schutzmaßnahmen sind ausgelaufen.
Deutsches Land | Nordrhein-Westfalen |
Fläche | 34.098 km² |
Bevölkerung | 17,93 Millionen (2019) |
Corona-Regeln in NRW nach dem 2. April: Neue Verordnung legt diese Maßnahmen fest
Denn: Laut Infektionsschutzgesetz des Bundes sind jetzt nur in wenigen besonders gefährdeten Bereichen Basisschutzmaßnahmen möglich. Das hat auch gravierende Änderungen auf die Corona-Regeln in NRW.
Konkret bedeutet das: Seit Sonntag, 3. April, 0 Uhr, sind in NRW die Zugangsvoraussetzungen 3G (geimpft, genesen oder getestet) und 2G-plus (geimpft, genesen, plus getestet oder geboostert) komplett weggefallen - unter anderem in der Gastronomie.
Auch die Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen wurde nicht über den 2. April hinaus beibehalten. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern, wie die Landesregierung mit Blick auf die aktualisierte Corona-Schutzverordnung mitteilte.
Welche Corona-Regeln gelten also ab dem 3. April in NRW? Der Basisschutz sieht folgende Maßnahmen vor:
- Maskenpflicht: Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann nach wie vor für Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie in Arztpraxen und Rettungsdiensten angeordnet werden. Gleiches gilt für Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte und den öffentlichen Personennahverkehr in Bus und Bahn. Auch im Luft- und Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht bundesweit bestehen.
- Testpflicht: Sie bleibt für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bestehen. Sie dürfen nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. „Hier gilt also eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen“, so das Gesundheitsministerium. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten.
Neue Corona-Regeln kommen auch auf viele Kinder und Jugendliche zu. Denn an Schulen in NRW besteht nach dem 2. April ebenfalls keine Maskenpflicht mehr.
Corona-Regeln in NRW: Land kann von Hotspot-Regelung Gebrauch machen
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) machte keinen Hehl daraus, dass er gerne weiterhin strengere Corona-Regeln favorisiert hätte. „Auch, wenn in den letzten Tagen die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen und auch die Aufnahmen von infizierten Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern zum Glück leicht rückläufig sind, befinden wir uns noch in einer kritischen Phase der Pandemie“, so Karl-Josef Laumann laut Mitteilung. „Die Infektionszahlen sind weiterhin hoch, und es gibt viele Personalausfälle, immer noch erkranken Menschen schwer und versterben. Und in den Krankenhäusern arbeiten viele Pflegekräfte seit Monaten am Limit. Dennoch können wir zentrale Schutzmaßnahmen nicht aufrechterhalten, weil hierzu die sichere rechtliche Grundlage des Bundes fehlt und die notwendige gebietsscharfe Feststellung einer Überlastung der Krankenhauskapazitäten nicht rechtssicher getroffen werden kann.“
Doch nicht alle Regeln müssen zwingend wegfallen - zum Beispiel die Maskenpflicht in den Supermärkten und Discounter in NRW. Denn die Händler können theoretisch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für ihre Kunden weiterhin anordnen. Die Unternehmen haben sich klar positioniert.

Karl-Josef Laumann: „Ich zähle jetzt auf jeden Einzelnen. Ich rate dringend dazu, zum eigenen Schutz und vor allem auch zum Schutz besonders gefährdeter Mitmenschen die Maske in vollen Innenräumen zumindest so lange weiterhin zu tragen, bis die Infektionszahlen wirklich deutlich zurückgegangen sind.“
Länder können die Corona-Regeln aber auch wieder verschärfen und von der Hotspot-Regelung Gebrauch machen. Dem neuen Infektionsschutzgesetz zufolge sind dies Gebiete, in denen „die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht“. Das ist dann gegeben, wenn sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet - oder die Infektionszahlen stark steigen und zugleich eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Das jeweilige Landesparlament muss per Beschluss feststellen, dass eine solche Situation besteht. Dabei kann sich ein Corona-Hotspot auch auf einen Stadtteil beschränken, aber auch größere Gebiete und sogar ein ganzes Bundesland umfassen.
Verschärfung der Corona-Regeln durch Hotspot-Regelung möglich
In einem solchen Hotspot kann ein Land dann weitergehende Maskenpflichten anordnen als die im Basisschutz vorgesehenen - etwa auch in Supermärkten. Möglich ist auch die Wiedereinführung eines Abstandsgebots von 1,50 Metern im öffentlichen Raum, insbesondere in Innenräumen.
Dazu erlaubt die Hotspot-Regelung das Einführen oder Beibehalten bestimmter Test- oder Nachweispflichten. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr können außerdem zur Erarbeitung von Hygienekonzepten verpflichtet werden. Die verschärften Maßnahmen enden automatisch, wenn sie das jeweilige Landesparlament nicht spätestens nach drei Monaten verlängert. (mit dpa-Material)