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Gemeinde kassiert Bußgelder in Höhe von rund 71 000 Euro

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Von: Sabine Pinger

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Gemeinde Bönen kassiert rund 71 000 Euro aus Verwarn- und Bußgeldern.
Auch im vergangenen Jahr haben die Mitarbeiter des Bönener Ordnungsamtes ein Auge auf den ruhenden Verkehr gehabt und dabei etliche Verstöße festgestellt. © Presch Kira

Mal eben schnell in den Laden hopsen – dafür lohnt sich der Griff zur Parkscheibe doch nicht. Auch die Suche nach einem „erlaubten“ Parkplatz war einigen Bönenern offenbar zu aufwendig. Am Ende mussten sie für diese Fehleinschätzung aber bezahlen. Im vergangenen Jahr kassierte die Gemeinde Verwarn- und Bußgelder in Höhe von 71 292,50 Euro, wie die Verwaltung jetzt angibt. Und in den meisten Fällen wurden Parksünder zur Kasse gebeten.

Bönen - Am häufigsten ist es tatsächlich die fehlende oder nicht sichtbare Parkscheibe gewesen, die zu einem Knöllchen führte. Ganze 1440 Mal klemmten die Mitarbeiter des Ordnungsamtes dafür einen Strafzettel hinter die Scheibenwischer der Fahrzeuge, die ohne die blaue Karte auf dem Parkplatz hinter dem Rewe-Markt standen. 20 Euro mussten die Halter jeweils berappen. Insgesamt spülte das 28 800 Euro in die Gemeindekasse. In anderen Autos lag die Scheibe zwar, war aber nicht richtig eingestellt. Dafür wurden ebenfalls 20 Euro fällig – und zwar 331 Mal. In Summe macht das 6620 Euro.

Eine echte Behinderung für Fußgänger und Radfahrer stellen hingegen Fahrzeuge dar, die auf dem Gehweg parken. Deshalb ist es verboten und kostet alle, die erwischt werden, satte 55 Euro. 225 Mal kam das 2022 in Bönen vor und brachte somit 12 375 Euro ins Gemeindesäckel.

Dort wo Kinder spielen, müssen sich Autofahrer besonders umsichtig verhalten. Parken ist an verkehrsberuhigten Spielstraßen auch nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt. Es lohnt sich also, auf die aufgestellten Schilder zu schauen. Mindestens 222 Fahrer haben das im Vorjahr im Ort nicht beachtet und mussten dafür je 10 Euro überweisen.

Auf die Markierungen achten

Bei Platz fünf der Rangliste der häufigsten Tatbestände in Bönen geht es um das eingeschränkte Halteverbot für eine Zone. Dort heißt es halten ja, aber nur kurz. Mindestens 165 Mal wurde das im Vorjahr missverstanden, Pkw in solchen Bereichen, zum Beispiel in einer Tempo-30-Zone, geparkt. Die Ordnungsamtsmitarbeiter griffen also zum Knöllchenblock und notierten ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro. 4125 Euro kamen so aufs Gemeindekonto.

1980 Euro sammelten sich dort außerdem für das „verbotswidrige Parken auf dem linken Seitenstreifen“ an, 132 Strafzettel über je 15 Euro wurden dafür ausgefertigt.

Und wer sich mit seinem Fahrzeug ins absolute Halteverbot stellt, riskiert in der Gemeinde eine Strafe in Höhe von 25 Euro. 108 Autofahrer „trauten“ sich das 2022 und wurden prompt ertappt: Das machte ein Plus von 2700 Euro im Haushalt.

Drei Minuten stehen bleiben und das Fahrzeug nicht verlassen: Das ist im eingeschränkten Halteverbot erlaubt. Parken nicht. Und so wurden 58 Knöllchen à 15 Euro für diesen „Tatbestand“ in der Gemeinde geschrieben – 870 Euro insgesamt kassiert.

Allgemeine Gefahrenabwehr

Ebenfalls wichtig: auf die Parkflächenmarkierung achten. Wessen Fahrzeug darüber hinaus ragt oder gar daneben steht, wird gegebenenfalls zur Kasse gebeten. 10 Euro verlangte die Gemeinde dafür von 52 Falschparkern im vergangenen Jahr. Sie zahlten zusammen 520 Euro.

Wirklich dreist waren diejenigen, die ihren Pkw auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte abstellten. Dafür ist ein besonderer Parkausweis erforderlich, der nur Betroffenen ausgestellt wird. Den konnten 30 Frauen und Männer nicht vorweisen und wurden mit einer Strafe von jeweils 55 Euro belegt. Das Parken auf Behindertenparkplätzen erreichte somit Rang zehn in der Liste der zehn häufigsten Tatbestände, für die das Bönener Ordnungsamt verwarnt beziehungsweise Bußgelder gefordert hat. 1650 Euro wurden dafür fällig.

Darüber hinaus hat die Ordnungsbehörde im abgelaufenen Haushaltsjahr für die allgemeine Gefahrenabwehr Bußgelder in Höhe von insgesamt 1061 Euro erhoben, wie es aus dem Rathaus der Gemeinde heißt. Geahndet wurden damit zum Beispiel Verstöße gegen die Gewerbeordnung, das Landeshundegesetz sowie gegen die gemeindliche Satzungen zur Müllentsorgung und Sondernutzung.

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