Ziemlich dreist: Kassiererin behält vergessene EC-Karte und nutzt fremde Kreditkarte

Mit einer fremden Kreditkarte bestellt eine 20-jährige Bergkamenerin im Januar vergangenen Jahres fünf Mal Kleidung, Schmuck und einen Föhn im Internet. Insgesamt beläuft sich der Preis für die Waren auf 621,34 Euro. Das Nutzen der fremden Kreditkarte stellt strafrechtlich Computerbetrug dar.
Bergkamen/Kamen – Doch damit nicht genug. Am 9. Mai ist die Frau als Kassiererin in einem großen Spielzeuggeschäft in Kamen tätig. Ein Kunde vergisst nach dem Bezahlen seines Einkaufs, seine EC-Karte aus dem Lesegerät zu ziehen. Die 20-Jährige übergibt sie nicht etwa ihrem Chef, sondern behält sie für sich. Nachdem alle Kunden weg sind, kauft sie sich mit der Karte einen Gutschein für 30 Euro, den sie für sich verwendet. Damit hat sich die Bergkamenerin wegen Veränderung beweiserheblicher Daten strafbar gemacht.
Sie landete im Amtsgericht Kamen auf der Anklagebank. Die 20-Jährige gab sich äußerst wortkarg. Nach Verlesung der Anklageschrift hatte sie Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Daraufhin wurde es ganz still im Sitzungssaal. Nur das Schluchzen der 20-Jährigen war zu hören. Schließlich fasste sie sich und gestand: „Also ja, die Bestellungen habe ich getätigt.“ Ein Teil davon sei allerdings storniert worden und damit gar nicht erst bei ihr angekommen. Das ergab sich auch aus den Akten. Da die Stornierungen aber nicht vonseiten der Bergkamenerin getätigt worden waren, galten die fünf Taten trotzdem als vollendet.
Kontakt zum Opfer aufgenommen
Auch, dass sie ihre Position als Kassiererin für eine Straftat ausgenutzt hatte, gab die Angeklagte zu. „Dem Mann habe ich das Geld aber zurückgegeben“, erklärte die 20-Jährige. Über die Polizei sei sie an die Telefonnummer des Kunden gelangt. Sie habe sofort Kontakt zu ihm aufgenommen und letztlich die 30 Euro für den Gutschein plus 35 Euro Kosten für die Beschaffung einer neuen EC-Karte an ihn überwiesen.
Die Angeklagte saß am 15. Oktober vergangenen Jahres schon einmal wegen Betrugs vor Gericht. Damals war das Verfahren allerdings eingestellt worden. Dennoch berücksichtigte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer diesen Umstand als gegen die Angeklagte sprechend. Immerhin sei die Frau gerade einmal drei Monate später erneut straffällig geworden. Es sei eine „einschneidende Maßnahme nötig“, so der Staatsanwalt.
Geldbuße
Das sah auch der Richter so. Er verhängte eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro gegen die Geringverdienerin. Sehr deutlich machte er der Bergkamenerin klar, dass, bei Nichtzahlung Arrest von ein bis zwei Wochen drohe.