Denn mit all dem, was nun der Beanstandung der bisherigen Praxis durch das Bundesverfassungsgericht im April 2018 folgt, hat der Steuertrupp im Rathaus nichts zu tun, bis es dann ab 1. Januar 2025 ans Eintreiben nach neuer Berechnung geht. Dafür müssen als Nächstes die Finanzämter ran. Bundesweit sind bis gut 36 Millionen Grundstücke neu zu taxieren. Dafür müssen die Eigentümer binnen vier Monaten alle relevanten Daten dem örtlichen Finanzamt übermitteln, hier also der Behörde in Hamm. Das kündigt die Stadtverwaltung auf Bitten des NRW-Finanzministeriums mit den aktuellen Bescheiden zu den Zahlungspflichten 2022 an. Bis hier die Steuerforderungen nach verfassungskonformer Berechnung in drei Jahren beschieden werden, ist noch einiges zu tun.
Von 1. Juli bis 31. Oktober müssen Eigentümer dem Fiskus mit Stichtag 1. Januar 2022 Angaben zum Bodenrichtwert, Größe und Nutzung ihrer Flächen machen. Das Finanzamt ermittelt daraus einen Grundsteuerwert, aus dem dort auch ein Grundsteuermesswert ermittelt wird, mit dem dann die Kommune nach dem örtlichen Hebesatz die zu zahlende Grundsteuer festsetzt. Dabei wird der Nutzung nach zwischen der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und der Grundsteuer B (bebaute/unbebaute Flächen, die nicht land-/forstwirtschaftlich betrieben werden.) Die Grundsteuer B ist eine wichtige Einnahme der Stadt. Die Umstellung soll aufkommensneutral erfolgen, die Stadt also nicht Kasse machen, wenn infolge der neuen Werte im großen Umfang höhere Steuern fällig werden, sondern den Hebesatz anpassen. Gleiches gilt umgekehrt, falls plötzlich weniger Geld hereinkommt.
Wohin da die Reise geht – da wissen die Versender der Bescheide selber nicht Bescheid. Aber der Fiskus wird ja wohl Bescheid sagen.
Apropos: Das macht die Stadt Bergkamen gerade auch bei den Haltern von 3700 amtlich erfassten Hunden. Allerdings auf die verbindliche Tour: Zum 1. Juli wird die Hundesteuer fällig; neue Marken gibt es nicht.