Wettbürosteuer: Der Stadt Hamm drohen Einnahmeverluste

Hamm - Der Stadt Hamm drohen Einnahmeverluste aus der Wettbürosteuer. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das grundsätzliche Bedeutung hat, ist der in der Nachbarstadt Dortmund gewählte Flächenmaßstab zur Bemessung der Wettbürosteuer nicht rechtmäßig. Auch Hamm wendet bislang einen solchen Maßstab an.
Demnach werden bei der Vermittlung von Sportwetten 200 Euro je angefangener 20 Quadratmeter von den Betreibern der Wettbüros verlangt. Pro Jahr nimmt die Stadt hierdurch rund 40.000 Euro Steuern ein. Bis auf weiteres gilt die Regelung in Hamm weiterhin. Doch kann sich das schnell ändern.
„Wir haben noch keine Urteilsbegründung vorliegen und können daher zurzeit noch nicht sagen, ob der Fall eins zu eins auf Hamm übertragbar ist“, sagte Tom Herberg, Sprecher der Stadtverwaltung. Die Ausführungen der Bundesverwaltungsrichter würden abgewartet und vom Rechtsamt der Stadt rechtlich beurteilt. Danach werde man weitersehen.
Die Wettbürosteuer hatte der Rat im Dezember 2014 beschlossen. Diese neue Einnahmequelle war unter anderem auch Bestandteil der Haushaltsgenehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Hamm ist Haushaltssicherungskommune, das bedeutet, dass der städtische Haushalt wegen der hohen Schuldenlast (Altschulden in Höhe von rund 400 Millionen Euro) strengen Auflagen der Kommunalaufsicht unterliegt. Auch gegen die Wettsteuer in Hamm liegen zwei Klagen vor. Beide anhängige Verfahren seien bislang aber ohne Entscheidung geblieben“, sagte Herberg. Die Verfahren seien bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Dortmunder Fall zurückgestellt worden.
Unterdessen meldete sich der Bund der Steuerzahler (BdST) zu dem höchstrichterlichen Urteil zu Wort, der sich in seiner Kritik bestärkt fühlt. Der Verband hatte die Kommunen vor der Einführung der neuen Steuerart aufgefordert, darauf grundsätzlich zu verzichten. Diese Bagatellsteuer trage nur unwesentlich zu den Steuereinnahmen der klammen Kommunen bei, verursache dafür aber Bürokratiekosten auf beiden Seiten. Der von den Kommunen gewählte Flächenansatz sei ungerecht, weil er den individuellen, tatsächlichen Vergnügungsaufwand, also den Wetteinsatz, unberücksichtigt lasse. „Mit dem Wetteinsatz stünde ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung“, heißt es vom BdST.
Die Richter am Bundesverwaltungsrecht halten demnach eine Wettsteuer als Aufwandssteuer grundsätzlich für gerechtfertigt. Den Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage kippten sie aber, weil er die Steuergerechtigkeit verletzt. Wenn eine Kommune einen Ersatz für den Wirklichkeitsmaßstab (Wetteinsatz) wähle, müsse sie diesen Ersatz umso stärker rechtfertigen können, je weiter sie sich vom Belastungsgrund entfernt, heißt es.