Spurlos seien die fehlenden Einnahmen natürlich auch am Aktivita nicht vorübergegangen. Auch, wenn während der Schließung nicht die vollen Kosten bezahlt werden mussten: Die Mitarbeiter seien in Kurzarbeit gewesen – gezwungenermaßen. Aber: „Wir müssen erst mal wieder auf den Stand vor Corona kommen“, sagt Johannpeter.
Es der großen Fitnessstudio-Kette gleichzutun und die Beiträge zu erhöhen, ohne vorher mit den Mitgliedern gesprochen zu haben, entspreche aber nicht seinem Rechtsempfinden: „Wer durch die Drehtür geht, hat die Bedingungen noch lange nicht akzeptiert.“
Ein Fitnessstudio in Niedersachsen muss einem Kunden die während des Corona-Lockdowns per Lastschrift eingezogenen Beiträge zurückzahlen. Dieses Urteil hat der BGH in einem Musterfall gefällt. Der Kläger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Pandemie hatte das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 schließen müssen. Der Betreiber zog trotzdem weiter die monatlichen Beiträge von 29,90 Euro ein. Der Kunde hatte sein Studio zunächst vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert und schließlich einen Wertgutschein über die Summe verlangt. Das Studio bot ihm aber lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit” an. Das lehnte der Kunde ab. Vor dem BGH bekam der Mann in letzter Instanz Recht.