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Urteil: Volltrunkener Fußgänger haftet allein für Unfall

Volltrunkener Fußgänger haftet allein für Unfall

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Ein betrunkener Fußgänger ist beim Überquereren der Straße gestürzt und wurde dann von einem Auto überrollt. Das Oberlandesgericht Köln entschied jetzt, wer für den Schaden aufkommen muss.

© dpa

Volltrunkener Fußgänger haftet allein für Unfall

Wer stockbetrunken ist, hat sich vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten. Stürzt er beim Überqueren einer Straße und wird, bäuchlings mitten auf der nächtlichen Fahrbahn liegend, von einem Auto überrollt, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs völlig hinter dem grob fahrlässigen Verkehrsverhalten des Fußgängers zurück. Der Verunglückte muss dann für den Schaden allein aufkommen. So hat das Oberlandesgericht Köln in diesem Fall entschieden (Az. 7 U 103/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der betroffene Fußgänger beim Unfall 2,51 Promille Alkohol im Blut. Vorbeifahrende Zeugen hatten ihn noch auf allen Vieren aus dem Straßengraben herauskriechen sehen und die Leitstelle per Notruf alarmiert, dass sich eine volltrunkene Person auf der Fahrbahn befindet. Ganze 60 Sekunden konnte ein Autofahrer den dunkel gekleideten, auf die Straße gefallenen Betrunkenen in der Nacht nicht mehr rechtzeitig ausmachen und überfuhr ihn.

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vor

Dabei war der Autofahrer auf der gut ausgebauten, zum Unfallzeitpunkt trockenen Landstraße statt mit den zugelassenen 70 km/h sogar nur mit Tempo 50 unterwegs. Doch selbst bei normaler Reaktionsdauer hatte er laut Gutachter auf Grund des besonders schwer wahrzunehmenden, längs zur Fahrtrichtung liegenden Unfallopfers objektiv keine Chance, noch rechtzeitig anzuhalten. Womit von einem Verstoß gegen das Sichtfahrverbot keine Rede sein kann und die Richter die gesamte Schuld vielmehr dem betrunkenen Fußgänger zusprachen.

Der Autofahrer hätte nicht damit rechnen müssen, dass mitten auf seinem Fahrstreifen ein Mensch liegen würde - verlief doch am Straßenrand klar sichtbar ein Rad- und Fußgängerweg und gab es im Bereich der Unfallstelle keine ausgewiesene Übergangsmöglichkeit für Fußgänger.

ampnet/nic

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